Rechtsprechung / OLG Köln / 2000

OLG Köln Beschluss vom 02.11.2000 – 15 W 133/98

ECLI:DE:OLGK:2000:1102.15W133.98.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-02/15-w-133-98#rd_2

Der verstorbene Schuldner ist zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung (Herausmessung einer bestimmten Grundstücksteilfläche und deren Übertragung auf den Gläubiger) verurteilt. Da er dem nicht nachkam, ist durch den streitigen Beschluss Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt worden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-02/15-w-133-98#rd_3

Der Schuldner legte fristgerecht sofortige Beschwerde ein. Danach verstarb der Schuldner und wurde unbestritten von Frau E. Wi. beerbt. Der Titel ist nicht umgeschrieben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-02/15-w-133-98#rd_4

Die Schuldnerin hält die Beschwerde aufrecht, der Gläubiger begehrt deren Zurückweisung, hilfsweise erklärt er das Verfahren für erledigt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-02/15-w-133-98#rd_5

Es war auf den hilfsweisen Antrag des Gläubigers die Erledigung festzustellen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-02/15-w-133-98#rd_6

Zwar wird grundsätzlich beim Tod des Schuldners eine bereits begonnene Zwangsvollstreckung in den Nachlass fortgesetzt, so dass es nicht der Teitelumschreibung bedarf (§779 ZPO; vergl. MüKo-Schmidt, R 1 zu § 779 ZPO).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-02/15-w-133-98#rd_7

Dies gilt aber nicht, wenn es um die Vollstreckung wegen einer unvertretbaren Handlung geht. Nach h. M. (vergl. Wieczorek, ZPO, 3. Aufl. R 5 zu § 779 ZPO; Schuschke-Walker, R 1 zu § 779 ZPO) erledigt sich da durch den Tod des Schuldners das eingeleitete Vollstreckungsverfahren.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-02/15-w-133-98#rd_8

Dem schließt der Senat sich an, da der Beeinflussung des Willens durch Zwangsgeld zu unvertretbarer Handlung ein personales Element innewohnt, das es erforderlich macht, den Erben nach Titelumschreibung erneut eigenständig in der Vollstreckung in Anspruch zu nehmen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-02/15-w-133-98#rd_9

Da der Gläubiger seinen Antrag in erster Linie weiterverfolgt und nur hilfsweise die Erledigung anerkennt, der Schuldner wiederum sich der Erledigung - des zuvor bedenkenfreien Antrages - nicht anschließt, waren die Kosten gemäß § 92 ZPO gegeneinander aufzuheben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-11-02/15-w-133-98#rd_10

Beschwerdewert: 10.000,00 DM