§ 778 Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/778#abs-1 (1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, nur in den Nachlass zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/778#abs-2 (2) Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 778 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Düsseldorf, 11.12.2018 – 7 O 129/16
- BGH, 20.12.2012 – IX ZR 56/12Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner ErbeinsetzungZitiert von 3
- BGH, 19.05.2011 – IX ZB 74/10Nachlassinsolvenzverfahren: Antragsberechtigung des Erben bei Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist; Anforderungen an den Eröffnungsantrag des NachlassgläubigersZitiert von 3
- FG Rheinland-Pfalz, 22.01.2014 – 4 K 1961/12Zitiert von 1
- LG Krefeld, 19.03.2012 – 7 T 28/12
- FG Köln, 20.01.2005 – 3 K 6182/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.