Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 778 Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/778#abs-1 (1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, nur in den Nachlass zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/778#abs-2 (2) Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig.

§ 777 § 779