§ 757 Übergabe des Titels und Quittung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Trier, 28.06.2016 – 3 K 286/16.TRZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2011 – 12 S 2650/10Zitiert von 3
- LG Landau in der Pfalz, 17.10.2000 – 3 T 98/00
- BGH, 10.07.2020 – V ZR 178/19Wohnungseigentum: Ungültigerklärung einzelner Positionen der Einzelabrechnungen einer Jahresabrechnung im Beschlussanfechtungsverfahren für den Genehmigungsbeschluss; Bereicherungsanspruch einzelner Wohnungseigentümer; Ersatz der Verzugsschäden bei Ungültigerklärung eines Beschlusses betreffend die Begründung der Beitragspflichten der WohnungseigentümerZitiert von 13
- BGH, 19.12.2014 – V ZR 82/13Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung in einem notariellen Grundstückskauf- und Maschinenpachtvertrag: Unwirksamkeit einer pauschalen Unterwerfungserklärung; Zulässigkeit einer Titelgegenklage; Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der UrkundeZitiert von 21
- AG Rheinberg, 14.08.2025 – 26 M 1226/25
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 02.05.2025 – 6 W 42/25Zitiert von 2
- KG, 16.05.2023 – 1 W 94/23
- KG, 03.11.2022 – 2 U 1060/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 757 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/757#abs-1 (1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/757#abs-2 (2) Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.