§ 757 Bestätigung empfangener Leistungen
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/757#abs-1 (1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner eine Quittung zu erteilen. Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers zu fordern, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/757#abs-2 (2) Ist der Gerichtsvollzieher im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung, so hat er
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/757#abs-3 (3) Ist der Gerichtsvollzieher im Fall eines elektronischen Vollstreckungsauftrags nach § 754a nicht im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung, so hat er dem Schuldner nach Empfang der vollständigen Leistung den Empfang zu bescheinigen und den Gläubiger aufzufordern, die vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner auszuliefern.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 757 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Trier, 28.06.2016 – 3 K 286/16.TRZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2011 – 12 S 2650/10Zitiert von 3
- LG Landau in der Pfalz, 17.10.2000 – 3 T 98/00
- BGH, 10.07.2020 – V ZR 178/19Wohnungseigentum: Ungültigerklärung einzelner Positionen der Einzelabrechnungen einer Jahresabrechnung im Beschlussanfechtungsverfahren für den Genehmigungsbeschluss; Bereicherungsanspruch einzelner Wohnungseigentümer; Ersatz der Verzugsschäden bei Ungültigerklärung eines Beschlusses betreffend die Begründung der Beitragspflichten der WohnungseigentümerZitiert von 13
- BGH, 19.12.2014 – V ZR 82/13Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung in einem notariellen Grundstückskauf- und Maschinenpachtvertrag: Unwirksamkeit einer pauschalen Unterwerfungserklärung; Zulässigkeit einer Titelgegenklage; Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der UrkundeZitiert von 23
- AG Rheinberg, 14.08.2025 – 26 M 1226/25
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 02.05.2025 – 6 W 42/25Zitiert von 2
- KG, 16.05.2023 – 1 W 94/23
- KG, 03.11.2022 – 2 U 1060/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 757 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.