Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 757 Übergabe des Titels und Quittung

Stand: 10.06.2019

Bund23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/757#abs-1 (1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/757#abs-2 (2) Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.

§ 756 § 757a