§ 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 304
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Nach Gewicht
- BGH, 21.12.2015 – I ZB 107/14Hinderungsgründe für eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: Festgesetzter Zahlungsplan; Stundungs- oder Stillhalteabrede zwischen Eintragungsanordnung und einer Entscheidung über den WiderspruchZitiert von 20
- BGH, 01.08.2013 – VII ZB 1/13Zwangsvollstreckung aus einem in einer Familienstreitsache ergangenen Unterhaltstitel: Einstellung bei Aufhebung bzw. Aufrechterhaltung eines Versäumnisbeschlusses mit Anordnung der sofortigen WirksamkeitZitiert von 5
- BGH, 15.07.2021 – V ZB 130/19Zwangsversteigerungssache in Brandenburg: Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des SchuldnersZitiert von 3
- BGH, 18.05.2017 – VII ZB 38/16Forderungspfändung: Aufhebung im Wege der Vollstreckungserinnerung unter Berufung auf eine vollstreckungsbeschränkende VereinbarungZitiert von 1
- BGH, 15.10.2015 – V ZB 62/15Zwangsvollstreckung: Beachtlichkeit der nachgewiesenen Gläubigerbefriedigung bzw. StundungsvereinbarungZitiert von 3
- OLG Hamm, 22.12.2014 – 5 U 80/14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.07.2026 – IX ZB 48/25
- OLG Brandenburg, 09.04.2026 – 10 U 58/25
- OLG Brandenburg, 02.04.2026 – 5 U 73/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 775 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.