§ 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- AG Wesel, 20.03.2018 – 24 M 207/18
- OLG Düsseldorf, 16.03.2005 – I-11 U 33/04
- BGH, 14.12.2006 – IX ZR 92/05Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Keine entsprechende Anwendung der Eigentumsvermutung des § 1362 BGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- BGH, 14.11.2014 – V ZR 90/13Rückgabe von in einem Strafverfahren als Beweismittel beschlagnahmtem Bargeld bei Mitgewahrsam mehrerer Personen im Zeitpunkt der BeschlagnahmeZitiert von 5
- BGH, 28.01.2010 – VII ZB 16/09Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit eines zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Ehegatten benötigten PkwZitiert von 4
- VG Minden, 29.05.2024 – 11 K 432/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- AG Nordhorn, 13.07.2023 – 3 C 263/23
- OLG Hamm, 05.03.2009 – 27 U 45/07
- OLG Köln, 06.09.2006 – 13 U 141/05Zitiert von 2
10 Entscheidungen zu § 739 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 739 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/739#abs-1 (1) Wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/739#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner.