§ 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Zweibrücken, 15.03.2007 – 3 W 232/06
- FG Nürnberg, 25.07.2018 – 5 K 239/16Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 04.03.2009 – 3 W 38/09Zitiert von 8
- AG Menden, 26.04.2006 – 3 C 518/03
- LG Karlsruhe, 14.03.2008 – 5 O 363/07Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 10.07.2023 – 1 ME 45/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 27.10.2022 – 8 C 22.334Zitiert von 8
- VG Regensburg, 18.01.2022 – RN 2 V 20.367Zitiert von 6
- LG Berlin, 12.03.2019 – 102 O 16/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 740 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/740#abs-1 (1) Leben die Ehegatten oder Lebenspartner in Gütergemeinschaft und verwaltet einer von ihnen das Gesamtgut allein, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Urteil gegen diesen Ehegatten oder Lebenspartner erforderlich und genügend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/740#abs-2 (2) Verwalten die Ehegatten oder Lebenspartner das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner zur Leistung verurteilt sind.