§ 734 Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 26.08.2020 – VII ZB 39/19Sofortige Beschwerde des Rechtsnachfolgers eines Gläubigers bei Angabe der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel aufgrund einer Nachweisurkunde und nicht wegen OffenkundigkeitZitiert von 9
- LG Essen, 26.10.2022 – 7 T 270/22Zitiert von 1
- LG Essen, 17.10.2022 – 7 T 272/22Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urteils zu vermerken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung erteilt ist. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, so ist der Vermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.