§ 734 Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift
Stand: 10.06.2019
Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urteils zu vermerken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung erteilt ist. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, so ist der Vermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.08.2020 – VII ZB 39/19Sofortige Beschwerde des Rechtsnachfolgers eines Gläubigers bei Angabe der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel aufgrund einer Nachweisurkunde und nicht wegen OffenkundigkeitZitiert von 9
- LG Essen, 26.10.2022 – 7 T 270/22Zitiert von 1
- LG Essen, 17.10.2022 – 7 T 272/22Zitiert von 7
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