Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1178 Hypothek für Nebenleistungen und Kosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 16.11.2022 – 27 O 56/22Zitiert von 1
- LG Bielefeld, 06.01.2025 – 1 O 178/24
- BGH, 16.12.2011 – V ZR 52/11Zwangsversteigerung: Unterbliebene Geltendmachung nicht angefallener Grundschuldzinsen durch den nicht betreibenden GrundschuldgläubigerZitiert von 5
- LG Kleve, 05.05.2011 – 6 S 148/10
- BGH, 21.10.2016 – V ZR 230/15Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners bei einer Vollstreckungsabwehrklage während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens: Stützung der Klage auf die Verjährung eines Teils der GrundschuldzinsenZitiert von 25
- BGH, 29.01.2016 – V ZR 285/14Pflichtverletzung des Grundschuldgläubigers bei Löschungsbewilligung für eine Sicherungsgrundschuld nach deren Ablösung durch den Ersteher unterhalb des NennbetragesZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 22.12.2014 – 5 U 80/14Zitiert von 3
- BGH, 04.02.2011 – V ZR 132/10Verwertung der Grundschuld: Pflicht des Grundschuldgläubigers zur Ablösung nicht valutierter Grundschuldzinsen bei Ablösung der Grundschuld durch den ErsteherZitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2010 – 19 U 157/10
9 Entscheidungen zu § 1178 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1178 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1178#abs-1 (1) Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1178#abs-2 (2) Zum Verzicht auf die Hypothek für die im Absatz 1 bezeichneten Leistungen genügt die Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Eigentümer. Solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht, ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.