§ 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 86
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 04.06.2012 – I-5 U 42/09
- BGH, 24.10.2014 – V ZR 45/13Zession einer Grundschuld: Sekundäre Darlegungslast des Zessionars bei konkretem Verdacht der Kenntnis von einem betrügerischen Verhalten des ZedentenZitiert von 24
- BGH, 20.10.2023 – V ZR 9/22Zulässigkeit der Einrede des Erwerbers eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks wegen des Wegfalls des Sicherungszwecks; Änderung der auf eine vorrangige Grundschuld bezogenen Sicherungsvereinbarung als vormerkungswidrige Verfügung; Übergang der Sicherungsgrundschuld auf den Eigentümer nach einer auf die gesicherte Forderung bezogenen SchuldübernahmeZitiert von 5
- BGH, 27.01.2012 – V ZR 92/11Vollstreckungsgegenklage und Klauselgegenklage bei Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde: Beurteilung der Sachdienlichkeit der Klageänderung in zweiter InstanzZitiert von 15
- OLG Brandenburg, 11.03.2026 – 7 U 88/24
- BGH, 29.06.2011 – VII ZB 89/10Klauselerteilungsverfahren: Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung; Erstreckung der Unterwerfungserklärung nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld; Erteilung der Klausel an den Zessionar als Rechtsnachfolger; Rechtsbehelf des SchuldnersZitiert von 30
Zuletzt entschieden
- LG Erfurt, 10.07.2025 – 8 O 314/25Zitiert von 1
- AG Hamburg, 19.04.2024 – 49 C 373/23
- BGH, 25.07.2023 – XI ZB 18/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 768 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.