§ 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
Stand: 10.06.2019
Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.
Wird zitiert von 58 Entscheidungen zu § 731 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 23.10.2019 – 7 ABR 7/18Betriebsrat - Zwangsvollstreckung - KlauselerteilungZitiert von 19
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 – 17 TaBV 1299/17Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 30.08.2016 – 10 UF 123/15
- OLG Köln, 04.10.1996 – 20 W 37/96
- BAG, 13.10.2021 – 4 AZR 403/20Haustarifvertrag - Durchführungsanspruch - Bestimmtheit des AntragsZitiert von 25
- BGH, 29.06.2011 – VII ZB 89/10Klauselerteilungsverfahren: Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung; Erstreckung der Unterwerfungserklärung nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld; Erteilung der Klausel an den Zessionar als Rechtsnachfolger; Rechtsbehelf des SchuldnersZitiert von 31
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 03.02.2026 – 4 U 292/25Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 15.09.2025 – 6 W 115/25, 6 U 60/18
- EuGH, 08.05.2025 – C-324/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 731 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.