§ 3 Langfristige Verträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 572/25
- LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 567/25
- LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 571/25
- LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 568/25
- LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 403/25
- OLG Düsseldorf, 05.06.2025 – 10 U 146/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.03.2026 – XII ZR 51/25Wirksamkeit einer in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten WertsicherungsklauselZitiert von 6
- ArbG Bonn, 09.07.2025 – 5 Ca 2158/24Zitiert von 1
- LAG Hamm, 11.04.2024 – 18 Sa 1100/23Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 PrKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PrKG/3#abs-1 (1) Preisklauseln in Verträgen
sind zulässig, wenn der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung oder eines vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten Verbraucherpreisindexes bestimmt werden soll und in den Fällen der Nummer 2 zwischen der Begründung der Verbindlichkeit und der Endfälligkeit ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt oder die Zahlungen nach dem Tode des Beteiligten zu erfolgen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PrKG/3#abs-2 (2) Preisklauseln in Verträgen über wiederkehrende Zahlungen, die für die Lebenszeit, bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles oder bis zum Beginn der Altersversorgung des Empfängers zu erbringen sind, sind zulässig, wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern oder Renten abhängig sein soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PrKG/3#abs-3 (3) Preisklauseln in Verträgen über wiederkehrende Zahlungen, die zu erbringen sind
sind zulässig, wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von Preisen oder Werten für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, die der Schuldner in seinem Betrieb erzeugt, veräußert oder erbringt, oder wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von Preisen oder Werten von Grundstücken abhängig sein soll und das Schuldverhältnis auf die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränkt ist.