§ 715 Rückgabe der Sicherheit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/715#abs-1 (1) Das Gericht, das eine Sicherheitsleistung des Gläubigers angeordnet oder zugelassen hat, ordnet auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit an, wenn ein Zeugnis über die Rechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils vorgelegt wird. Ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/715#abs-2 (2) § 109 Abs. 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 715 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Mainz, 03.09.2003 – 3 T 73/03
- BGH, 10.09.2015 – IX ZR 220/14Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit der Leistung des späteren Insolvenzschuldners als eines Dritten zur Abwehr der ZwangsvollstreckungZitiert von 3
- KG, 26.07.2024 – 7 U 15/24
- BayObLG, 11.12.2023 – 101 VA 209/23Zitiert von 3
- EuGH, 04.05.2023 – C-200/21Zitiert von 4
- LG Essen, 16.02.2022 – 15 T 24/21
Zuletzt entschieden
- OLG Thüringen, 09.01.2020 – 8 U 176/19Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 04.05.2006 – I-2 U 112/05
- FG Niedersachsen, 16.03.2005 – 2 K 835/01
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 715 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.