Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 715 Rückgabe der Sicherheit

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/715#abs-1 (1) Das Gericht, das eine Sicherheitsleistung des Gläubigers angeordnet oder zugelassen hat, ordnet auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit an, wenn ein Zeugnis über die Rechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils vorgelegt wird. Ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/715#abs-2 (2) § 109 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 714 § 716