Rechtsprechung / OLG Köln / 6. Zivilsenat / 2020
OLG Köln Urteil vom 04.09.2020 – 6 U 250/19
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2020:0904.6U250.19.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Auf den Antrag der Beklagten wird das Urteil des Senats vom 05.06.2020 dahin ergänzt, dass die Beklagte die Vollstreckung hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € abwenden kann, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
G r ü n d e :
I.
Auf das Urteil des Senats vom 05.06.2020 wird Bezug genommen. Im Rahmen des Urteils hat der Senat eine Verurteilung der Beklagten des Landgerichts bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Weiter hat der Senat das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und eine Abwendungsbefugnis hinsichtlich der Unterlassung und der Zahlungsansprüche festgesetzt. Eine Abwendungsbefugnis hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ist nicht bestimmt worden. Zur Begründung hat der Senat die Vorschriften der § 708 Nr. 10, § 711 ZPO zitiert.
Die Klägerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Beide Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
II.
Der Antrag ist nach § 321 ZPO statthaft und mit einem am 19.06.2020 eingegangenen Schriftsatz auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach der am 18.06.2020 erfolgten Zustellung des Urteils vom 05.06.2020 gestellt worden. Der Antrag ist auch begründet.
Diese war gemäß § 711 ZPO auszusprechen. Die Ausnahmeregelung des § 713 ZPO ist nicht anzuwenden, weil nicht angenommen werden kann, dass dessen Voraussetzungen vorliegen. Nach § 713 ZPO soll die in § 711 ZPO zugelassene Anordnung nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen. Dies kann unter Berücksichtigung des Streitwerts nicht angenommen werden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 16.03.2009 – 4 U 34/08, juris).