§ 695 Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- EuGH, 02.02.2016 – C-421/14
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 07.04.2022 – Vf. 66-VI-19
- BGH, 26.03.2026 – IX ZR 52/24(Zulässigkeit der Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid durch ein zweites Versäumnisurteil)
- BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24Verfahrenseintritt von Autobahn GmbH des Bundes und Schaden bei Fahrzeugbetrieb
- BGH, 30.07.2020 – III ZR 192/19Insolvenz einer Publikumsgesellschaft: Verjährungsbeginn des in einen Zahlungsanspruch umgewandelten Befreiungsanspruchs des Treuhandkommanditisten gegen den TreugeberZitiert von 1
- BGH, 19.03.2019 – XI ZR 95/17Beginn der Verjährungsfrist bei Rückzahlungsansprüchen von DarlehensgebührenZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.07.2025 – 3 U 25/24
- AG Schleswig, 27.08.2024 – 24-9761912-08-B
- EuGH, 15.07.2021 – C-600/19
20 Entscheidungen zu § 695 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 695 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2. Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen.