§ 695 Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
Stand: 10.01.2020
Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2. Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 695 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 02.02.2016 – C-421/14
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 07.04.2022 – Vf. 66-VI-19
- BGH, 26.03.2026 – IX ZR 52/24(Zulässigkeit der Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid durch ein zweites Versäumnisurteil)
- BGH, 22.10.2024 – VI ZR 39/24Verfahrenseintritt von Autobahn GmbH des Bundes und Schaden bei Fahrzeugbetrieb
- BGH, 30.07.2020 – III ZR 192/19Insolvenz einer Publikumsgesellschaft: Verjährungsbeginn des in einen Zahlungsanspruch umgewandelten Befreiungsanspruchs des Treuhandkommanditisten gegen den TreugeberZitiert von 3
- BGH, 19.03.2019 – XI ZR 95/17Beginn der Verjährungsfrist bei Rückzahlungsansprüchen von DarlehensgebührenZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.07.2025 – 3 U 25/24
- AG Schleswig, 27.08.2024 – 24-9761912-08-B
- LG Aachen, 01.06.2022 – 12 O 248/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 695 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.