§ 697 Einleitung des Streitverfahrens
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 74
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 29.11.2012 – 19 U 141/12Zitiert von 3
- AG Brandenburg an der Havel, 15.03.2017 – 34 C 139/16
- OLG Hamm, 17.06.1999 – 18 U 215/98
- BGH, 10.03.2020 – XI ZR 199/18Gerichtliches Mahnverfahren: Zustellung der Aufforderung zur AnspruchsbegründungZitiert von 1
- OLG München, 03.04.2025 – 3 U 2557/23 e
- OLG Hamm, 05.07.2023 – 8 U 158/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 01.07.2025 – 5 U 2/25
- LG Karlsruhe, 08.04.2025 – 6 O 19/25
- LG Hamburg, 20.10.2023 – 302 O 174/21
74 Entscheidungen zu § 697 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 697 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/697#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/697#abs-2 (2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor durch das Mahngericht über diese Folge belehrt oder durch das Streitgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist. Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/697#abs-3 (3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/697#abs-4 (4) Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/697#abs-5 (5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Absatz 2, § 317 Absatz 5 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.