§ 1044 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
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Nach Gewicht
- BGH, 16.12.2010 – III ZB 100/09Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Einwand der Unzuständigkeit des ausländischen Schiedsgerichts nach Versäumung der Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Schiedsspruch im AuslandZitiert von 11
- BGH, 01.02.2001 – III ZR 332/99Zitiert von 11
- OLG Frankfurt am Main, 25.05.2022 – 26 SchH 3/22
- BGH, 21.12.2023 – I ZB 37/23Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche; Überprüfung der materiellen Richtigkeit des SchiedsspruchsZitiert von 19
- OLG Köln, 01.07.2016 – 19 Sch 7/16Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 19.08.2003 – I-6 Sch 2/99
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 08.10.2025 – 21 Sch 4/25Zitiert von 1
- BVerfG, 31.07.2025 – 2 BvR 1277/23Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Unzulässigerklärung (§ 1032 Abs 2 ZPO) eines ICSID-Schiedsverfahrens zwischen in einem EU-Mitgliedsstaat ansässigen Investoren und der Bundesrepublik Deutschland (Intra-EU-Investor-Staat-ICSID-Schiedsverfahren) - Unzulässigkeit ua mangels hinreichender Darlegungen zur Ultra-Vires-Kontrolle der EuGH-Rspr in den Sachen Achmea und KomstroyZitiert von 1
- OLG Köln, 30.05.2025 – 19 SchH 15/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1044 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.