§ 1044 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 1044 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 25.05.2022 – 26 SchH 3/22
- OLG Köln, 01.07.2016 – 19 Sch 7/16Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 19.08.2003 – I-6 Sch 2/99
- BGH, 09.01.2025 – I ZB 48/24Schiedsklage und Feststellung der Unzulässigkeit des SchiedsverfahrensZitiert von 4
- BGH, 28.01.2014 – III ZB 40/13Aufhebungsgrund für einen inländischen Schiedsspruch: Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre publicZitiert von 23
- OLG Hamm, 31.10.2016 – 8 Sch 1/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 30.05.2025 – 19 SchH 15/25
- OLG Köln, 11.10.2024 – 19 Sch 19/23
- OLG Brandenburg, 24.04.2024 – 4 U 62/23Zitiert von 2
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