§ 1043 Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 43
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 19.08.2003 – I-6 Sch 2/99
- BGH, 27.07.2023 – I ZB 74/22Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Beilegung von Investitions-Streitigkeiten; Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit schiedsrichterlichen VerfahrensZitiert von 5
- BGH, 27.07.2023 – I ZB 75/22Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf Grundlage des Energiecharta-VertragsZitiert von 4
- BGH, 27.07.2023 – I ZB 43/22Vorgelagerter nationaler Rechtsschutz gegen Intra-EU-Investor-Staat-ICSID-Schiedsverfahren auf Grundlage des Energiecharta-VertragsZitiert von 13
- BayObLG, 01.04.2025 – 102 Sch 1/25 e
- BGH, 25.02.2021 – I ZB 37/20Örtlich zuständiges Oberlandesgericht für die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs: Zwischenzeitliche Auflösung des Schiedsgerichts; Unterzeichnung des Schiedsspruchs durch nur einen Schiedsrichter; fehlende Ortsangabe im SchiedsspruchZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 21.01.2026 – 101 SchH 146/25 e
- OLG Köln, 02.12.2025 – 19 SchH 22/24
- BayObLG, 25.07.2025 – 101 SchH 48/25 e
43 Entscheidungen zu § 1043 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1043 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1043#abs-1 (1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1043#abs-2 (2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Dokumente zusammentreten.