Rechtsprechung / BGH / 2. Zivilsenat / 2026
BGH Beschluss vom 07.10.2026 – II ZB 18/24
2. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:071026BIIZB18.24.0
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Tenor§
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Dezember 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 25.000 €
Gründe§
I.
Die Antragsgegnerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Im Jahr 2016 beantragten u.a. die beiden Antragsteller, nachdem in der Hauptversammlung der Antragsgegnerin am 22. Juni 2016 der Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers abgelehnt worden war, die Bestellung eines gerichtlichen Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 2 AktG zur Prüfung von Vorgängen bei der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal.
Das Landgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Auf die Beschwerde u.a. der Antragsteller hat das Oberlandesgericht den Anträgen stattgegeben und einen gerichtlichen Sonderprüfer bestellt. Nachdem dieser die Annahme der Bestellung abgelehnt hatte, hat das Landgericht die Anträge u.a. der Antragsteller auf Austausch des Sonderprüfers zurückgewiesen und ihnen die Gerichtskosten auferlegt. Auf ihre Beschwerde hat das Oberlandesgericht an Stelle des bisherigen Sonderprüfers einen anderen Sonderprüfer bestellt.
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts über die Bestellung und den Austausch des Sonderprüfers sind auf die Verfassungsbeschwerden der Antragsgegnerin durch Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (ZIP 2023, 253; 2023, 247) unter Zurückverweisung der Sachen an das Oberlandesgericht aufgehoben worden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde u.a. der Antragsteller gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts zurückgewiesen und ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Das Oberlandesgericht (OLG Celle, AG 2025, 823) hat seine Entscheidung, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Antrag der Antragsteller sei dahin auszulegen, dass sie ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts auf eine isolierte Beschwerde gegen die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Kostenentscheidung umstellen wollten. Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung sei unbegründet. Der Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers sei von Anfang an unzulässig gewesen, nachdem die Antragsteller unter Zugrundelegung des Ergebnisses des eingeholten Gutachtens des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht Hamburg vom 26. Juni 2024 zu keinem Zeitpunkt im Verfahren beteiligtenfähig gewesen seien.
III.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Antragsteller, deren Beteiligtenfähigkeit im Streit steht, sind zur gerichtlichen Klärung dieser Frage im Rechtsbeschwerdeverfahren als beteiligtenfähig zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZB 9/09, ZIP 2010, 1514 Rn. 9; Beschluss vom 16. Januar 2024 - XI ZR 49/23, BKR 2024, 441 Rn. 12; jeweils mwN). Die Rechtsbeschwerdebefugnis der Antragsteller ergibt sich bereits daraus, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2022 - II ZB 11/21, ZIP 2022, 1594 Rn. 6 mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, nach der die Antragsteller nicht beteiligtenfähig sind, hält der rechtlichen Prüfung stand.
a) Die Beteiligtenfähigkeit der Antragsteller gemäß § 8 Nr. 1, 2 FamFG richtet sich nach Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrags vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II 1956, S. 487) nach dem Gründungsstatut der Antragsteller, mithin nach dem Recht des U.S.-Bundesstaats Delaware und dem U.S.-amerikanischen Bundesrecht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 155/02, BGHZ 153, 353, 355 ff.; Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 245/01, ZIP 2004, 2230, 2231 mwN).
b) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts zu dem maßgeblichen ausländischen Recht sind die Antragsteller nicht beteiligtenfähig gemäß § 8 Nr. 1, 2 FamFG. An diese Feststellungen, die das Bestehen und den Inhalt des U.S.-amerikanischen materiellen Rechts betreffen, ist der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 72 Abs. 1, 3 FamFG i.V.m. § 560 ZPO gebunden. Mit der Rechtsbeschwerde kann nur eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts als Verfahrensrüge geltend gemacht werden, weil sich die Ermittlung ausländischen Rechts auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 293 ZPO richtet. Die Rechtsbeschwerde kann jedoch nicht darauf gestützt werden, dass das ausländische Recht fehlerhaft angewandt worden sei (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 13 ff., 25; Beschluss vom 14. Mai 2019 - II ZB 25/17, ZIP 2019, 1277 Rn. 14).
aa) Die Rechtsbeschwerde nimmt die zutreffende Annahme des Beschwerdegerichts hin, dass die Antragsteller keine juristische Person im Sinne des § 8 Nr. 1 2. Alt. FamFG sind.
bb) Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, dass die Antragsteller gemäß § 8 Nr. 2 FamFG beteiligtenfähig seien, hat der Senat die von der Rechtsbeschwerde gegen die Ermittlung des hier maßgeblichen ausländischen Rechts erhobenen Verfahrensrügen geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 564 Satz 1 ZPO).
Wöstmann Bernau Sander C. Fischer Adams