§ 449 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/449#abs-1 (1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Absatz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446 Absatz 2 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. Der Frachtführer kann sich jedoch auf eine Bestimmung im Ladeschein, die von den in Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des aus dem Ladeschein Berechtigten abweicht, nicht gegenüber einem im Ladeschein benannten Empfänger, an den der Ladeschein begeben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem der Ladeschein übertragen wurde, berufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/449#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag
Ferner kann abweichend von Absatz 1 durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Absender nach § 414 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/449#abs-3 (3) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann in keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/449#abs-4 (4) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 3 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.
Wird zitiert von 107 Entscheidungen zu § 449 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 01.12.2005 – I ZR 103/04Transportrecht: Erfordernis einer Individualvereinbarung für den Verzicht auf Schnittstellenkontrollen in Allgemeinen Beförderungsbedingungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BGH, 01.12.2005 – I ZR 108/04Transportrecht: Erfordernis einer Individualvereinbarung für den Verzicht auf Schnittstellenkontrollen; Mitverschulden des Versenders bei unterlassener Wertdeklaration Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OLG Karlsruhe, 14.10.2005 – 15 U 70/04
- OLG Düsseldorf, 16.06.2004 – I-18 U 237/03
- OLG Stuttgart, 14.01.2004 – 3 U 148/03Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 25.03.2010 – I-6 U 38/09
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.06.2025 – 18 U 60/24
- OLG Hamm, 10.06.2024 – 18 U 35/23Zitiert von 1
- BGH, 27.10.2022 – I ZR 139/21Beförderungsvertrag mit Geltung der ADSp 2017: Höchstbetrag der Haftung des Spediteurs für Beschädigungen des Transportguts bei grenzüberschreitenden multimodalen Beförderungen unter Einschluss einer Seestrecke und unbekanntem Schadensort
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 449 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 449 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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