Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 232 § 1 Allgemeine Bestimmungen für Schuldverhältnisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 57
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 03.06.2004 – 2 AZR 427/03Zitiert von 8
- BAG, 27.11.2003 – 2 AZR 135/03Arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung: Kein Widerrufsrecht des Arbeitnehmers nach § 312 BGB bei Abschluss am Arbeitsplatz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 49
- BAG, 27.11.2003 – 2 AZR 177/03Arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag: Kein Widerrufsrecht des Arbeitnehmers nach § 312 BGB bei Vertragsschluss im Betrieb KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BGH, 15.05.2007 – X ZR 109/05Zitiert von 1
- BGH, 28.10.2003 – X ZR 118/02Zitiert von 1
- BVerfG, 08.04.1997 – 1 BvR 48/94Rückzahlung der den ehemaligen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gewährten Kredite (Altschulden)Zitiert von 171
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.11.2024 – IV ZB 7/24Nachlasspflegervergütung: Erstattungsfähigkeit von Kosten einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung im Fall des mittellosen NachlassesZitiert von 2
- BGH, 18.04.2023 – II ZR 37/22GmbH: Dolo-agit-Einwand des Gesellschafters gegen die Inanspruchnahme aus einem Erstattungsanspruch nach den sog. Rechtsprechungsregeln über den Eigenkapitalersatz im Hinblick auf einen DarlehensrückzahlungsanspruchZitiert von 4
- KG, 16.03.2021 – 5 U 86/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 232 § 1 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, bleibt das bisherige für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend.