Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 232 § 1 Allgemeine Bestimmungen für Schuldverhältnisse

Stand: 10.06.2019

Bund69 Entscheidungen

Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, bleibt das bisherige für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend.

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