§ 549 Revisionseinlegung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 79
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Nach Gewicht
- BVerfG, 02.02.1960 – 2 BvF 5/58Der Bundesgesetzgeber kann den Zuständigkeitskreis der oberen Bundesgerichte bezüglich des Umfangs des revisiblen Rechts auch insofern bestimmen, als es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt (GG Art. 74 Nr. 1, Art. 99; BRRG § 127)Zitiert von 8
- BGH, 26.06.2003 – III ZR 91/03Zivilprozessrecht: Umfang der Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts hinsichtlich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit nach § 545 Abs. 2 ZPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- BGH, 24.05.2000 – III ZR 300/99Zitiert von 4
- BGH, 03.11.2000 – V ZR 306/99Zitiert von 2
- BAG, 07.05.2020 – 2 AZR 692/19Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als Eingriffsnorm - Revisibilität ausländischen RechtsZitiert von 104
- BAG, 12.01.2005 – 5 AZR 144/04Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.04.2026 – I ZR 41/24Gewinnabschöpfung wegen "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle"; Unterlassungsansprüche hinsichtlich weiterer Passagen - Der Schatz von OggersheimZitiert von 1
- BGH, 02.12.2025 – II ZR 114/24Umfang der Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung durch Unterstützung eines von der Gesellschaft betriebenen betrügerischen AnlagesystemsZitiert von 1
- BGH, 13.05.2025 – VI ZR 186/22Klagezulässigkeit bei verweigerter Anschrift; Entschädigungsanspruch bei unverschlüsselter Faxübermittlung personenbezogener DatenZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 549 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/549#abs-1 (1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:
1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/549#abs-2 (2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.