Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 550 Zustellung der Revisionsschrift

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen63 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/550#abs-1 (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/550#abs-2 (2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.

§ 549 § 551