§ 301 Teilurteil
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.082
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 13.01.2017 – 28 Ca 3744/16
- BGH, 25.06.2020 – I ZB 108/19(Schiedsverfahren: Anwendbarkeit von § 301 ZPO; Grundsatz der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil in der deutschen Rechtsordnung)Zitiert von 17
- OLG Frankfurt am Main, 06.12.2018 – 3 U 45/18Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 09.11.2018 – 22 U 34/18Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 21.12.2012 – 10 U 14/12Zitiert von 2
- BGH, 09.11.2011 – IV ZR 171/10Berufungsverfahren: Zurückverweisung wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Erlasses eines TeilurteilsZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – KZR 11/24 · Rundholz BW
- BGH, 18.06.2026 – V ZR 156/25Beschwerdewert bei Nichtzulassungsbeschwerden gegen Teilurteil und Schlussurteil
- LAG Köln, 29.05.2026 – 7 SLa 572/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 301 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/301#abs-1 (1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/301#abs-2 (2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.