# § 533 ZPO — Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage

Zivilprozessordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

- 1. der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und

- 2. diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

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Zitiervorschlag: § 533 ZPO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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