Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 492 Beweisaufnahme

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/492?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/492?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/492?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen.

§ 490 § 492