§ 493 Benutzung im Prozess
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/493#abs-1 (1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/493#abs-2 (2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.
Wird zitiert von 180 Entscheidungen zu § 493 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.04.2004 – VII ZB 39/03Zitiert von 1
- AG Paderborn, 23.02.2022 – 58a C 90/21
- OLG Düsseldorf, 22.06.2007 – I-22 U 6/07
- BGH, 23.07.2025 – VII ZB 26/23Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren: Wirksamkeit bei abweichender Kostenentscheidung in nachfolgendem KlageverfahrenZitiert von 1
- BGH, 17.05.2017 – VII ZR 36/15Beweisaufnahme: Berücksichtigung eines Privatgutachtens durch den Tatrichter; Verwertung des Sachverständigengutachtens eines selbstständigen BeweisverfahrensZitiert von 24
- BGH, 23.05.2006 – VI ZB 29/05Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 30.06.2026 – 7 O 191/25Werkvertragsrecht: Geltendmachung von Mängelrechten vor Abnahme und Saldierung des zweckgebundenen Vorschusses mit unstreitigem Restwerklohn im Abrechnungsverhältnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 15.07.2025 – VIII ZB 69/24Rechtliches Interesse an der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete; Grenzen des selbständigen Beweisverfahrens im Mieterhöhungsverfahren
- OLG Düsseldorf, 27.03.2025 – 8 W 21/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 493 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.