Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 493 Benutzung im Prozess

Stand: 10.06.2019

Bund168 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/493#abs-1 (1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/493#abs-2 (2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.

§ 492 § 494