Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 491 Ladung des Gegners

Stand: 10.06.2019

Bund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/491#abs-1 (1) Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen des Falles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Antrags zu dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termin so zeitig zu laden, dass er in diesem Termin seine Rechte wahrzunehmen vermag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/491#abs-2 (2) Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme nicht entgegen.

§ 490 § 492