§ 491 Ladung des Gegners
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/491#abs-1 (1) Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen des Falles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Antrags zu dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termin so zeitig zu laden, dass er in diesem Termin seine Rechte wahrzunehmen vermag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/491#abs-2 (2) Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme nicht entgegen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 491 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 27.11.1992 – 22 W 37/92Zitiert von 1
- BGH, 29.11.2016 – VI ZB 23/16Selbstständiges Beweisverfahren: Anfechtbarkeit der Ablehnung einer begehrten Anordnung der UrkundenvorlageZitiert von 18
- BGH, 09.02.2010 – VI ZB 59/09Selbstständiges Beweisverfahren: Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren GutachtensZitiert von 26
- BFH, 29.04.1987 – X R 31/80Zitiert von 1
- OLG Braunschweig, 14.10.2025 – 5 W 5/25
- OLG Stuttgart, 08.05.2024 – 10 W 22/24
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 08.03.2022 – 2 W 4/22Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 20.07.2017 – 10 W 319/17Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 07.05.2014 – 2 U 70/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 491 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.