§ 217 Ladungsfrist
Stand: 10.06.2019
Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 217 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 23.07.2019 – 11 S 470/17
- LAG Niedersachsen, 17.12.2010 – 16 Sa 297/10
- BGH, 21.03.2012 – XII ZB 447/10Terminsbestimmung in Ehesachen: Rechtzeitige Geltendmachung einer Folgesache nach Zugang der LadungZitiert von 6
- BFH, 19.12.2019 – IV R 53/16Ladungsfrist bei Terminverlegung - Kapitalbeteiligung im Sonderbetriebsvermögen IIZitiert von 16
- LG Cottbus, 21.02.2025 – DG 7/24Disziplinarverfahren gegen eine Richterin: Kürzung der Dienstbezüge wegen eines einheitlichen Dienstvergehens durch Verstöße gegen zivilprozessuale Pflichten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Cottbus, 21.02.2025 – DG 7/24Disziplinarverfahren gegen eine Richterin: Kürzung der Dienstbezüge wegen eines einheitlichen Dienstvergehens durch Verstöße gegen zivilprozessuale Pflichten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 11.03.2026 – 5 U 29/25
- LAG Hamm, 07.08.2025 – 15 SLa 310/24
- BPatG, 06.05.2025 – 7 Ni 27/23 (EP)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 217 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.