§ 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 160
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Nach Gewicht
- BGH, 07.04.2022 – I ZR 222/20Urheberrechtsschutz: Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung bei Erträgen aus einer nicht in den Schutzbereich des Verwertungsrechts eingreifenden Nutzung; Kriterium des "Verblassens" bei der Abgrenzung der freien Benutzung von der unfreien Bearbeitung - Porsche 911Zitiert von 39
- OLG Brandenburg, 18.03.2026 – 11 EK 11/25Zitiert von 1
- OLG München, 28.03.2024 – 29 U 1319/20 Kart
- OLG Köln, 11.12.2008 – 18 U 190/05
- BGH, 16.03.2017 – I ZR 205/15Antrag auf Schriftvergleichung zum Beweis der Echtheit einer Unterschrift: Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung gegenüber dem Gegner des Beweisführers zur Vorlage von zum Vergleich geeigneter Schriften und zur Vorlage von in seinem Besitz befindlicher Urkunden; gerichtliche Anordnung der Augenscheinseinnahme; BeweiswürdigungZitiert von 8
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 7 U 21/25
Zuletzt entschieden
- KG, 19.09.2025 – 7 U 3/24
- LG Köln, 09.09.2025 – 14 O 294/25Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 09.07.2025 – 3 Kart 1013/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 421 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.