Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt

Stand: 10.06.2019

Bund160 Entscheidungen

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.

§ 420 § 422