§ 424 Antrag bei Vorlegung durch Gegner
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 48
Nach Gewicht
- BGH, 07.04.2022 – I ZR 222/20Urheberrechtsschutz: Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung bei Erträgen aus einer nicht in den Schutzbereich des Verwertungsrechts eingreifenden Nutzung; Kriterium des "Verblassens" bei der Abgrenzung der freien Benutzung von der unfreien Bearbeitung - Porsche 911Zitiert von 39
- BGH, 22.01.2016 – V ZR 27/14Erbbaurechtsvertrag mit einer niedersächsischen Gemeinde: Unwirksamkeit wegen fehlender Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde; Erwerb des Erbbaurechts durch Ersitzung und Kondiktionsansprüche des GrundstückseigentümersZitiert von 7
- OLG München, 17.08.2022 – 7 U 4125/19
- OLG Düsseldorf, 27.04.2017 – I-12 U 42/15
- LG Frankenthal (Pfalz), 08.11.2007 – 7 O 67/07Zitiert von 1
- BGH, 20.06.2002 – IX ZR 177/99Konkursanfechtung: Zulässigkeit der Behauptung einer nur vermuteten Tatsache durch den Konkursverwalter bei greifbaren Anhaltspunkten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 7 U 21/25
- OLG Düsseldorf, 19.09.2024 – 12 U 57/23
- LG München II, 05.09.2024 – 5 HK O 17452/21
48 Entscheidungen zu § 424 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 424 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Antrag soll enthalten:
1.
die Bezeichnung der Urkunde;
2.
die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
3.
die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
4.
die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;
5.
die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.