§ 430 Antrag bei Vorlegung durch Dritte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 01.10.2024 – KZR 60/23Schadensersatzklage der Geschädigten aus einem Europäischen Kartell: Vorliegen eines einheitlichen Lebenssachverhalts; Voraussetzungen des Auskunfts- und Offenlegungsanspruchs; Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme zur Schadensfeststellung bei Zurückverweisung durch das Berufungsgericht - LKW-Kartell V
- LG Stuttgart, 27.02.2025 – 30 O 235/17
- BGH, 16.03.2023 – III ZR 104/21Beiziehung von Ermittlungs-/Strafakten im Zivilprozess: Beweisantritt durch eine Prozesspartei; Akteneinsicht für Gerichte; zu beachtendes Verfahren zum Schutz der Grundrechte der anderen Partei und Dritter; Voraussetzungen für die Vorlagepflicht Dritter - Zivilprozess, Beiziehung von Ermittlungs-/StrafaktenZitiert von 9
- BGH, 28.02.2007 – XII ZR 95/04Zitiert von 4
- OLG München, 17.08.2022 – 7 U 4125/19
- AG Münster, 13.03.2017 – 5 C 1754/16
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 430 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zur Begründung des nach § 428 zu stellenden Antrages hat der Beweisführer den Erfordernissen des § 424 Nr. 1 bis 3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, dass die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde.