§ 422 Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 113
Nach Gewicht
- BGH, 26.06.2007 – XI ZR 277/05Urkundenvorlegung im Zivilprozess: Ermessensfehler bei Nichterwägung einer Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 98
- BGH, 26.07.2022 – X ZR 1/21Anspruch des Berechtigten auf Übertragung eines Patents wegen widerrechtlicher Entnahme: Erforderlichkeit eines prüfenden Vergleichs der beiden Lehren - BrustimplantatZitiert von 2
- BGH, 27.05.2014 – XI ZR 264/13Urkundeneinsicht: Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Einsichtsgewährung; unzulässige AusforschungZitiert von 38
- BGH, 16.03.2017 – I ZR 205/15Antrag auf Schriftvergleichung zum Beweis der Echtheit einer Unterschrift: Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung gegenüber dem Gegner des Beweisführers zur Vorlage von zum Vergleich geeigneter Schriften und zur Vorlage von in seinem Besitz befindlicher Urkunden; gerichtliche Anordnung der Augenscheinseinnahme; BeweiswürdigungZitiert von 8
- LG Köln, 27.02.2008 – 4 O 272/07
- BGH, 07.04.2022 – I ZR 222/20Urheberrechtsschutz: Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung bei Erträgen aus einer nicht in den Schutzbereich des Verwertungsrechts eingreifenden Nutzung; Kriterium des "Verblassens" bei der Abgrenzung der freien Benutzung von der unfreien Bearbeitung - Porsche 911Zitiert von 39
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 13.02.2026 – 29 U 22/24
- LAG Düsseldorf, 14.01.2026 – 12 SLa 490/25
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 13 UF 42/25
113 Entscheidungen zu § 422 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 422 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.