§ 410 Sachverständigenbeeidigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/410#abs-1 (1) Der Sachverständige wird vor oder nach Erstattung des Gutachtens beeidigt. Die Eidesnorm geht dahin, dass der Sachverständige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/410#abs-2 (2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem schriftlichen Gutachten erklärt werden.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 410 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 02.12.2010 – V ZB 124/10Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung: Verfassungsrechtlich gebotene Verfahrensfürsorge bei behaupteter SuizidgefahrZitiert von 11
- OLG Hamm, 12.01.2022 – 11 U 21/21Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 04.09.2024 – 9 U 58/22
- LSG Thüringen, 24.03.2022 – L 1 U 1409/19
- LG Köln, 08.07.2011 – 7 O 424/04
- OLG Celle, 31.08.2005 – 8 U 60/05Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BSG, 09.12.2025 – B 2 U 5/23 RGesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2108 - bisegmentale bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule - Betonbauer und Eisenflechter - haftungsbegründende Kausalität - Schadensbild - Auslegung mehrdeutiger Formulierungen der Konsensempfehlungen - aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisstand - medizinischer Sachverstand - Befundkonstellation B2 - umfassende Einzelfallprüfung bei fehlendem Konsens (Konstellation B3)Zitiert von 1
- SG Gelsenkirchen, 25.02.2025 – S 18 R 813/22
- LSG Bayern, 30.10.2024 – L 2 U 180/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 410 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.