Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 387 Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung

Stand: 10.06.2019

Bund71 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/387#abs-1 (1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/387#abs-2 (2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/387#abs-3 (3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

§ 386 § 388