§ 387 Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 71
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 01.06.2018 – 4 W 562/17
- BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 19.25Keine Klagebefugnis eines Medienunternehmens für ein Verfahren betreffend die Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten in einem ZivilprozessZitiert von 1
- AG Köln, 02.01.2017 – 142 C 329/14Zitiert von 1
- BGH, 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 1/24Aussagepflicht eines Notars in gerichtlichem Verfahren
- BGH, 20.07.2023 – IX ZB 7/22Zwischenstreit über Zeugnisverweigerungsrecht aus Verwandt- oder SchwägerschaftZitiert von 5
- BGH, 04.07.2007 – XII ZB 199/05Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 07.05.2026 – 3 A 1513/26
- OLG Bremen, 25.09.2024 – 2 W 46/24Zitiert von 1
- LG Offenburg, 17.09.2024 – 2 O 86/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 387 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/387#abs-1 (1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/387#abs-2 (2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/387#abs-3 (3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.