Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 409 Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung

Stand: 10.06.2019

Bund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/409#abs-1 (1) Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/409#abs-2 (2) Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt.

§ 408 § 410