§ 409 Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Bayern, 15.11.2023 – L 2 R 377/23 BZitiert von 1
- OLG Stuttgart, 02.05.2019 – 8 W 103/19Zitiert von 1
- BFH, 26.02.2010 – IV B 6/10Androhung eines Zwangsgeldes gegen einen GutachterZitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 27.01.2026 – 19 W 1/25
- OLG Stuttgart, 07.04.2017 – 10 W 17/17
- OLG Köln, 08.02.2010 – 17 W 20/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 09.05.2025 – L 5 U 14/25 B
- LSG NRW, 18.04.2024 – L 5 SB 74/24 BZitiert von 4
- OLG Braunschweig, 05.11.2021 – 4 EK 23/20Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 409 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/409#abs-1 (1) Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/409#abs-2 (2) Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt.