Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 42
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 23.05.2013 – 1 BvR 2059/12Stattgebender Kammerbeschluss: Keine gesetzliche Grundlage für Klärung der Vaterschaft des potentiell leiblichen Vaters gegen den Willen der rechtlichen Eltern - familiengerichtliche Anordnung eines Abstammungsgutachtens verletzt Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre sowie Elternrecht - Zur Aktivlegitimation der Eltern für Beschwerdeerhebung im Namen ihres Kindes - Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde- und im eA-VerfahrenZitiert von 3
- OLG Bamberg, 05.08.2024 – 7 WF 152/24 e
- BGH, 15.05.2024 – XII ZB 358/22Vaterschaftsfeststellung nach Adoption des KindesZitiert von 2
- BGH, 29.10.2014 – XII ZB 20/14Vaterschaftsfeststellungsverfahren eines volljährigen Kindes: Exhumierung eines potenziellen Vaters zur Gewebeprobenentnahme zwecks DNA-GutachtenZitiert von 7
- OLG Karlsruhe, 06.05.2025 – 2 WF 62/24
- OLG Braunschweig, 22.03.2024 – 1 WF 33/24
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 23.05.2025 – 12 WF 31/25Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 14.01.2025 – 13 WF 93/24
- VG Köln, 14.01.2025 – 7 K 4274/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 178 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/178#abs-1 (1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/178#abs-2 (2) Die §§ 386 bis 390 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.