§ 389 Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 01.06.2018 – 4 W 562/17
- AG Köln, 02.01.2017 – 142 C 329/14Zitiert von 1
- BGH, 01.07.2010 – V ZB 94/10Zwangsversteigerungsverfahren: Behandlung eines Verzichts auf EinzelausgeboteZitiert von 11
- OLG Braunschweig, 22.03.2024 – 1 WF 33/24
- LAG Hessen, 06.11.2015 – 14 Sa 364/13Zitiert von 3
- LG Saarbrücken, 18.12.2009 – 13 S 111/09
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 28.05.2009 – I-5 U 92/07
- LG Köln, 04.04.2007 – 9 S 215/06
- OLG Düsseldorf, 22.12.2004 – I-22 U 37/02
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 389 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/389#abs-1 (1) Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, so sind die Erklärungen des Zeugen, wenn sie nicht schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben sind, nebst den Erklärungen der Parteien in das Protokoll aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/389#abs-2 (2) Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht werden der Zeuge und die Parteien von Amts wegen geladen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/389#abs-3 (3) Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien abgegebenen Erklärungen hat ein Mitglied des Prozessgerichts Bericht zu erstatten. Nach dem Vortrag des Berichterstatters können der Zeuge und die Parteien zur Begründung ihrer Anträge das Wort nehmen; neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nicht geltend gemacht werden.