§ 360 Änderung des Beweisbeschlusses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 30.01.2025 – 30 W 7/25
- OLG Brandenburg, 23.05.2025 – 11 U 124/24
- LG Traunstein, 09.02.2024 – 9 OH 609/22
- OLG Brandenburg, 01.07.2019 – 1 W 15/19Zitiert von 1
- VG Berlin, 08.12.2015 – 23 K 360.14Zitiert von 1
- OVG NRW, 16.03.2010 – 6 A 1137/08
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 22.04.2025 – 17 W 40/25
- LAG Hessen, 07.03.2025 – 10 SLa 888/24 SK
- BayObLG, 06.03.2025 – 101 Sch 27/24 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 360 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann keine Partei dessen Änderung auf Grund der früheren Verhandlungen verlangen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Beweisbeschluss auch ohne erneute mündliche Verhandlung insoweit ändern, als der Gegner zustimmt oder es sich nur um die Berichtigung oder Ergänzung der im Beschluss angegebenen Beweistatsachen oder um die Vernehmung anderer als der im Beschluss angegebenen Zeugen oder Sachverständigen handelt. Die gleiche Befugnis hat der beauftragte oder ersuchte Richter. Die Parteien sind tunlichst vorher zu hören und in jedem Fall von der Änderung unverzüglich zu benachrichtigen.