§ 361 Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Traunstein, 09.02.2024 – 9 OH 609/22
- EuGH, 30.04.2019 – C-620/17Zitiert von 1
- BGH, 15.06.2016 – XII ZB 581/15Betreuungssache: Zulässigkeit der Anhörung des Betroffenen durch beauftragtes Mitglied der Beschwerdekammer; Anforderungen an die Feststellungen zur Frage der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bei Erteilung einer VorsorgevollmachtZitiert von 6
- BGH, 12.06.2012 – X ZR 131/09Grenzen des Gebrauchsmusterschutzes für ein Arzneimittel: Beschränkung der Schutzwirkung gegenüber einem Benutzer; Eigenbesitz als Voraussetzung für den Erwerb eines Vorbenutzungsrechts; subjektive Komponente des Eigenbesitzes - DesmopressinZitiert von 2
- BGH, 09.11.2011 – XII ZB 286/11Betreuungsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an das einzuholende Sachverständigengutachten; verfahrensfehlerhafte Anhörung des Betroffenen in Abwesenheit seines VerfahrensbevollmächtigtenZitiert von 18
- BAG, 05.12.2019 – 2 AZR 240/19Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - SchmähkritikZitiert von 104
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2025 – 30 U 68/25
- OVG Schleswig, 15.08.2024 – 2 LA 41/20Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 05.07.2016 – 6 W 37/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 361 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/361#abs-1 (1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/361#abs-2 (2) Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter, wird er verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied.