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# § 359 ZPO — Inhalt des Beweisbeschlusses

Zivilprozessordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Beweisbeschluss enthält:

- 1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;

- 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;

- 3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

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Zitiervorschlag: § 359 ZPO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/359

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