§ 375 Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 36
Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 15.03.2007 – 4 SmA 16/07Zitiert von 1
- BGH, 17.06.2010 – V ZB 9/10Freiheitsentziehungsverfahren: Persönliche Anhörung des Betroffenen vor Anordnung der Sicherungshaft; Anhörung durch beauftragten Richter im Beschwerdeverfahren; Sicherungshaft gegen Familien mit minderjährigen KindernZitiert von 11
- OLG Koblenz, 05.05.2008 – 4 SmA 14/08Zitiert von 4
- BGH, 17.06.2010 – V ZB 127/10Rechtsbeschwerde im Freiheitsentziehungsverfahren: Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung ohne Anhörung des staatenlosen Betroffenen; persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren über die Fortdauer von Sicherungshaft durch einen beauftragten Richter; Verfahrensbeteiligung des Lebenspartners des Betroffenen; Beiziehung der Ausländerakte; unerlaubte Einreise des Betroffenen trotz Behauptung deutscher Staatsangehörigkeit; Unverhältnismäßigkeit der Anordnung von Sicherungshaft in Ansehung des Menschenrechts auf Schutz des Privat- und FamilienlebensZitiert von 19
- OLG Frankfurt am Main, 17.02.2011 – 4 W 2/11
- BGH, 13.07.2017 – V ZB 69/17Abschiebungshaftsache: Anordnung sofortiger Wirksamkeit der Anordnung; Übertragung der Anhörung des Betroffenen auf ein Mitglied des BeschwerdegerichtsZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 19.25Keine Klagebefugnis eines Medienunternehmens für ein Verfahren betreffend die Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten in einem ZivilprozessZitiert von 1
- OLG Bremen, 19.11.2025 – 1 W 58/25
- BGH, 08.05.2025 – V ZR 152/24Gehörsverstoß: Widerruf des Verzichts auf Zeugenvernehmung; Absehen von Zeugenvernehmung wegen voraussichtlicher Unergiebigkeit
36 Entscheidungen zu § 375 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 375 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/375#abs-1 (1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag, und
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/375#abs-1a (1a) Einem Mitglied des Prozessgerichts darf die Aufnahme des Zeugenbeweises auch dann übertragen werden, wenn dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Prozessgericht zweckmäßig erscheint und wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/375#abs-2 (2) Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen.