§ 350 Rechtsmittel
Stand: 10.06.2019
Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrichters (§§ 348, 348a) und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349) gelten dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der Kammer.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 350 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 20.10.2003 – II ZB 27/02Zivilprozessrecht: Anwendbarkeit von § 568 Satz 1 ZPO auf Entscheidungen des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- OLG Hamm, 24.07.2002 – 30 W 13/02Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.