§ 356 Beibringungsfrist
Stand: 10.06.2019
Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.
Wird zitiert von 152 Entscheidungen zu § 356 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 05.09.2012 – 7 Sa 110/12Zitiert von 1
- BVerfG, 08.04.2004 – 2 BvR 743/03Rechtliches Gehör: Verletzung des Anspruchs durch Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantritts wegen unterbliebener Fristsetzung zur Vorschusszahlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- OLG Brandenburg, 17.07.2025 – 12 U 33/24
- OLG Hamburg, 05.04.2018 – 6 U 225/16Zitiert von 6
- LG Duisburg, 18.10.2012 – 8 O 227/10Zitiert von 1
- BVerfG, 26.10.1999 – 2 BvR 1292/96Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.06.2026 – V ZR 205/24Stillstand des Verfahrens durch Untätigkeit der Parteien
- OLG Schleswig, 22.04.2026 – 1 U 5/21
- OLG Brandenburg, 20.08.2025 – 7 U 77/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 356 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.