§ 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen
Stand: 23.07.2024
Wird zitiert von 144
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 12.08.2019 – 3 Kap 1/16Zitiert von 3
- BGH, 21.07.2020 – II ZB 19/19Betroffener Emittent für Schadensersatzansprüche bei Emittentenpublizität am SekundärmarktZitiert von 13
- OLG Karlsruhe, 25.02.2014 – 17 U 242/12Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 12.02.2021 – 14 AR 5/20Zitiert von 1
- LG Neuruppin, 12.06.2014 – 5 O 127/13Zitiert von 1
- BGH, 30.07.2013 – X ARZ 320/13Gemeinsamer Gerichtsstand bei irreführenden KapitalmarktinformationenZitiert von 39
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 02.03.2026 – 20 U 3/26
- BayObLG, 28.01.2026 – 101 Kap 1/22Zitiert von 5
- OLG Köln, 18.06.2025 – 16 U 107/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32b ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/32b#abs-1 (1) Für Klagen, in denen ein in § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes genannter Anspruch geltend gemacht wird, ist das folgende Gericht ausschließlich zuständig:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/32b#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.