Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 34 Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.

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