§ 34 Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
Stand: 10.06.2019
Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 34 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BayObLG, 30.07.2026 – 102 AR 97/26 eZuständigkeitsbestimmung: Örtliche und sachliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts für die Honorarklage des Unterbevollmächtigten nach § 34 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Zweibrücken, 20.06.2008 – 6 U 43/06Zitiert von 2
- LAG Hamm, 14.10.2009 – 2 Ta 475/09
- BGH, 07.02.2013 – IX ZR 186/11Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Widerklage gegen in Serbien lebende DrittwiderbeklagteZitiert von 3
- EuGH, 03.04.2019 – C-266/18Zitiert von 12
- LG Dortmund, 27.10.2004 – 3 O 457/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 17.03.2003 – 15 AR 53/02
- OLG Hamm, 06.10.1998 – 1 Sbd 46/98Zitiert von 1
- OLG Köln, 29.10.1996 – 5 W 74/96
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