§ 34 Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- OLG Zweibrücken, 20.06.2008 – 6 U 43/06Zitiert von 2
- LAG Hamm, 14.10.2009 – 2 Ta 475/09
- BGH, 07.02.2013 – IX ZR 186/11Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Widerklage gegen in Serbien lebende DrittwiderbeklagteZitiert von 3
- EuGH, 03.04.2019 – C-266/18Zitiert von 11
- LG Dortmund, 27.10.2004 – 3 O 457/03Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 17.03.2003 – 15 AR 53/02
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.