§ 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 5 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Kassel, 28.11.2022 – 1 K 446/20.KSZitiert von 1
- BVerwG, 27.02.2014 – 2 C 1/13Beamtenstreik; Unvereinbarkeit mit tragenden Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums; völkerrechtliche Kollisionslage; Erledigung einer DisziplinarverfügungZitiert von 86
- BAG, 15.08.2012 – 7 ABR 6/11Postpersonalrechtsgesetz - "Reaktivierung" eines Beamten entspricht Einstellung - MitbestimmungsrechteZitiert von 11
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2026 – 1 L 169/25.Z
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2021 – 1 L 47/19Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.12.2020 – 1 L 50/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 – 1 L 98/18Zitiert von 5
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 – 1 L 97/18Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2020 – 1 L 58/18Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.