§ 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 230
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Nach Gewicht
- OLG Celle, 23.08.2018 – 13 U 71/18Zitiert von 1
- OLG Hamm, 15.07.2025 – 25 W 124/25
- OLG Hamm, 18.01.1994 – 19 U 142/93Zitiert von 1
- BGH, 11.02.2022 – V ZR 15/21Heilung des Zustellungsmangels bei Zustellung lediglich einer einfachen Abschrift des UrteilsZitiert von 11
- VG Düsseldorf, 25.09.2024 – 18 K 3322/24Zitiert von 10
- VG Düsseldorf, 25.09.2024 – 18 K 8760/23Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BPatG, 01.07.2026 – 3 Ni 3/26 (EP)
- LG Bochum, 05.06.2026 – 15 O 41/25
- AG Köln, 21.04.2026 – 203 C 19/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 313b ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/313b#abs-1 (1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/313b#abs-2 (2) Das Urteil kann in abgekürzter Form nach Absatz 1 auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. Die Namen der Richter braucht das Urteil nicht zu enthalten. Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten sind in das Urteil nur aufzunehmen, soweit von den Angaben der Klageschrift abgewichen wird. Wird nach dem Antrag des Klägers erkannt, so kann in der Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug genommen werden. Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/313b#abs-3 (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/313b#abs-4 (4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.