§ 310 Termin der Urteilsverkündung
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 175
Nach Gewicht
- BGH, 11.06.2025 – IV ZR 83/24Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren: Zeitpunkt für die Statthaftigkeit eines EinspruchsZitiert von 6
- BGH, 12.03.2004 – V ZR 37/03Zivilprozessrecht: Wirksamkeit eines entgegen § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht verkündeten, den Parteien aber zum Zwecke der Verlautbarung förmlich zugestellten Urteils KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- LG Cottbus, 16.04.2021 – DG 5/13
- OLG Düsseldorf, 20.09.2005 – I-24 W 45/05
- OLG Köln, 27.03.2008 – 15 U 175/07Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 17.05.2021 – 26 Sch 1/21Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 19.03.2026 – 10 U 73/25Dingliches Wohnungsrecht: Voraussetzungen einer Parteierweiterung auf Beklagtenseite in der Berufungsinstanz und Auskunftsverlangen gegen den Eigentümer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 21.01.2026 – 102 Sch 78/25 e
- LSG NRW, 02.12.2025 – L 15 U 452/23
175 Entscheidungen zu § 310 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 310 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/310#abs-1 (1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Der Vorsitzende kann den Verfahrensbeteiligten gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/310#abs-2 (2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/310#abs-3 (3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).