§ 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 107
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 30.10.2014 – III ZR 474/13Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften: Zulässigkeit einer Vereinbarung über einen vom Wohnsitz des Verbrauchers abweichenden GerichtsstandZitiert von 1
- BGH, 30.10.2014 – III ZR 71/14Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten der Gerichte des Fürstentums Liechtenstein bei Klage eines Verbrauchers auf Rückabwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrages
- LG Tübingen, 30.03.2005 – 5 O 45/03Zitiert von 1
- KG, 05.06.2014 – 22 U 90/13
- BGH, 07.01.2003 – X ARZ 362/02Zitiert von 9
- OLG Celle, 15.04.2004 – 4 AR 23/04
Zuletzt entschieden
- OLG Koblenz, 18.11.2025 – 9 VKl 1/24
- BayObLG, 03.07.2025 – 102 AR 11/25 e
- OLG Stuttgart, 17.06.2025 – 6 U 20/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29c ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/29c#abs-1 (1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/29c#abs-2 (2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/29c#abs-3 (3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/29c#abs-4 (4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.