Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 270 Zahlungsort

Stand: 15.08.2024

Bund2 Fassungen222 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/270#abs-1 (1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/270#abs-2 (2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/270#abs-3 (3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/270#abs-4 (4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

§ 269 § 270a