Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 270 Zahlungsort
Stand: 15.08.2024
Wird zitiert von 222
Nach Gewicht
- LG Köln, 17.09.2015 – 1 S 282/14
- BGH, 05.10.2016 – VIII ZR 223/15Wohnraummiete: Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr; Wirksamkeit einer Formularklausel über die Verlagerung des Verzögerungsrisikos auf den MieterZitiert von 1
- BGH, 05.10.2016 – VIII ZR 222/15Wohnraummiete: Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr; Wirksamkeit einer Formularklausel über die Verlagerung des Verzögerungsrisikos auf den MieterZitiert von 21
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.04.2018 – 2 Sa 258/17
- FG Baden-Württemberg, 12.07.2017 – 2 K 158/16
- BGH, 08.10.2025 – IV ZR 161/24Tragung der Verlustgefahr bei einer Geldüberweisung auf ein falsches Konto infolge der Fälschung einer in einer Postsendung angegebenen IBAN während der PostbeförderungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 20.03.2026 – 14 U 128/25Zitiert von 1
- OLG Hamm, 19.02.2026 – 34 U 6/25Zitiert von 1
- OLG Rostock, 04.02.2026 – 4 U 44/25
222 Entscheidungen zu § 270 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 270 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/270#abs-1 (1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/270#abs-2 (2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/270#abs-3 (3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/270#abs-4 (4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.